Wer sich eine Drohnen kauft, sollte wie auch beim Autokauf vorher abklären, ob er eine Prüfung benötigt, wo das fahren erlaubt ist, welche Geschwindigkeit erlaubt ist etc. genau so ist es auch beim Drohnen fliegen!
In der Schweiz sind was die Drohnen und gesetzliche Bestimmungen anbelangt mehrheitlich 2 Bundesämter aktiv. Sie zeigen sich verantwortlich für die Bestimmung und Durchsetzung der Gesetzesgrundlagen. Namentlich sind dies das BAKOM und das BAZL.
Das BAKOM (Bundesamt für Kommunikation) überprüft welche Produkte aus Rundfunk technologischer Sicht Markt konform sind. Sprich überprüft ob importierte Geräte den CE Spezifikationen die in Europa und in der Schweiz gelten eingehalten werden. z.B. ob die Sendeleistung einer Fernbedienung nicht zu stark ist und ob die jeweiligen Sender in den dafür vorgesehenen Frequenzbänder funken etc. Wenn Du mehr Erfahren möchtest einfach über die Kommentar Funktion fragen.
Das BAZL ( Bundesamt für Zivilluftfahrt) zeigt sich verantwortlich für Alle Ereignisse im Luftraum. Das BAZL definiert demzufolge, wer mit welcher Bewilligung wo fliegen darf. Es bestimmt über alle zivilen Luftraum Benutzer. Von Hobby Piloten, über Fluggesellschaften, Helikopter bis eben hin zum Modellbau und dem neusten Drohnentrend / Multicopter! Das BAZL hat hierzu eine interaktive Karte entwickelt die jedem Piloten visualisiert wo er fliegen darf und wo nicht. Zudem zeigt die Karte mittels farbigen Flächen die Bereiche an. Gelbe Flächen sind Wild-Jagd Gebiete.
Zonen mit grundsätzlichem Flugverbot für Modellluftfahrzeuge und Drohnen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (SR 748.941). Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen und Drohnen mit einem Gewicht zwischen 0.5 und 30 kg ist untersagt, wenn sich diese in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes befinden. Zusätzlich ist der Betrieb in Kontrollzonen (CTR) untersagt, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird.Ausnahmebewilligungen können gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a bei der Flugverkehrsleitstelle (CTR und kontrollierte Flugplätze) oder dem entsprechenden Flugplatzleiter (unkontrollierte Flugplätze) angefragt werden.
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